LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz

Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz

Oö. BVB-KG
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Übertragung von Zuständigkeiten

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

§ 2 § 2 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

§ 3 § 3 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.