(1) Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber - unbeschadet dessen bzw. deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere
1. die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren,
2. neben den betroffenen Bediensteten auch die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren und die betreffenden Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu unterweisen und
3. den betroffenen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(2) Durch Abs. 1 wird die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der Bediensteten nicht eingeschränkt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden