LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017§ 57

§ 57§ 57Eigener Wirkungsbereich

In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date

Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde und dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

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