§ 57 § 57Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
§ 57 § 57Eigener Wirkungsbereich — Oö. BSG 2017
Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde und dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.