§ 53 § 53Zurverfügungstellung der Vorschriften
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, für die dieses Landesgesetz Geltung hat, sind den Bediensteten folgende Vorschriften in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
1. Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 sowie
2. die auf Grund des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 erlassenen Verordnungen.
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