§ 5 § 5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
Der Dienstgeber hat in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Gefahrenevaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzulegen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).
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