§ 42 § 42Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
(1) Die Pflichten der Bediensteten gemäß § 13 gelten auch für Präventivfachkräfte.
(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
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