§ 14 § 14Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die den Tod oder die Verletzung von Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie den Präventivfachkräften auf Verlangen zugänglich zu machen.
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