(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. den Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt;
2. die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben;
3. Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
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