§ 21
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
§ 21
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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