1. ABSCHNITT
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
§ 1
Bringungsrechte
(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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