§ 8 § 8Geltung als Petition
In Kraft seit 23. Oktober 2015
Up-to-date
Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden