§ 4 § 4
In Kraft seit 23. Oktober 2015
Up-to-date
(1) Die Unterstützung eines Antrags erfolgt durch Unterschrift, die
1. von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist und
2. auf einer Unterstützungsliste gemäß § 5 aufscheint und
3. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Tag der Einbringung des Antrags geleistet wurde.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.
(3) Jede Person darf sich nur einmal in den Unterstützungslisten eintragen; Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden