§ 28
Akten und Übermittlung
(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörde:
1. die Stimmlisten;
2. die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden;
3. die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel;
4. die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel (Anm: Richtig: lautenden Stimmzetteln) in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
5. die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6. die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7. die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörden gemäß § 27.
(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.
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