§ 27
Niederschriften
(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Bürgerrechts, des Befragungs- oder Abstimmungstages und der Wahlbehörde;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Befragungs- oder Abstimmungszeugen;
3. die Feststellungen gemäß § 26 Abs. 2.
(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel )Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:
1. Zeit und Ort der Befragung oder Abstimmung (Wahlkreis, politischer Bezirk und Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal);
2. die Namen der Stimmberechtigten, die mit Stimmkarten ihre Stimme abgegeben haben;
3. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmungswilligen zur Stimmabgabe;
4. die allfälligen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wobei auch die Entscheidungsgründe anzuführen sind;
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.
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