§ 23
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
§ 23
Stimmabgabe
(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 5) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der oder dem ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.
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