§ 23
Stimmabgabe
(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 5) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der oder dem ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.
§ 67 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 67
…21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes ( Oö. BBRG ) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015) (8) Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. …
§ 67 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 67
…21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes ( Oö. BBRG ) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015) (8) Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. …
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