§ 22
Stimmkuverts
(1) Für die Durchführung eines jeden Bürgerrechts sind undurchsichtige, gleichfärbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Bürgerrechte an einem Tag durchgeführt und hat die Landeswahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, dass für jedes Bürgerrecht eigene verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden sind, so sind auch die Wahlkuverts für die verschiedenen Bürgerrechte in den jeweiligen Farben der Stimmzettel herzustellen.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zeichen auf den Stimmkuverts ist verboten.
§ 67 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 67
…21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes ( Oö. BBRG ) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015) (8) Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. …
§ 67 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 67
…21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes ( Oö. BBRG ) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015) (8) Die Volksabstimmung ist grundsätzlich von den Wahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. …
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