§ 22
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
§ 22
Stimmkuverts
(1) Für die Durchführung eines jeden Bürgerrechts sind undurchsichtige, gleichfärbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Bürgerrechte an einem Tag durchgeführt und hat die Landeswahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, dass für jedes Bürgerrecht eigene verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden sind, so sind auch die Wahlkuverts für die verschiedenen Bürgerrechte in den jeweiligen Farben der Stimmzettel herzustellen.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zeichen auf den Stimmkuverts ist verboten.
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