LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz§ 20

§ 20

In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date

§ 20

Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung

Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß.

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