§ 20
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
§ 20 — Oö. BBRG
§ 20
Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung
Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß.