§ 12
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
3. ABSCHNITT
Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen
§ 12
Begriff
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.
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