§ 10
In Kraft seit 01. März 2002
Up-to-date
§ 10
Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch die Landesregierung
(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 vor, hat sie die Landesregierung innerhalb von zwölf Wochen zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.
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