(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist (§ 86 Abs. 1 Z 3) – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.
(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 86 § 86Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
…d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, e) Schallschutz und f) Energieeinsparung und Wärmeschutz; 2. die Verpflichtung der zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen, ihre nach § 36 ausgestellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) in der Energieausweisdatenbank zu registrieren; dabei ist diesen Personen ein Online…
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