§ 87 § 87 Behörden, Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 86 Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
§ 87 § 87 Behörden, Zuständigkeit
(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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