LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bautechnikgesetz 20136. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten § 75 Geltungsbereich§ 79

§ 79§ 79 Berichtspflichten der Baubehörde

In Kraft seit 01. Juli 2013
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