Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7. Abschnitt Bautechnische Zulassung § 68 Bautechnische Zulassung
§ 72 § 72 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses
1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
§ 85 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 85 Strafbestimmungen
…oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt; 12a. ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 72 verwendet; 13. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026) (2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß…
Rückverweise