Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
7. Abschnitt Bautechnische Zulassung § 68 Bautechnische Zulassung
§ 69 § 69 Zulassungsstelle
(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise, zB im Internet, eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
§ 68 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 68 7. Abschnitt Bautechnische Zulassung Bautechnische Zulassung
…oder ihr oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 69) eine Bautechnische Zulassung beantragen: 1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab; 2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt…
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