Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
3. Abschnitt Brandschutz § 5 Allgemeine Anforderungen
§ 6 § 6 Tragfähigkeit des Bauwerks im Brandfall
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzerinnen und Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerks sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.
(2) Sollte es auf Grund der Lage und Größe des Bauwerks erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.
§ 41 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 41 Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
…Grund ihrer Funktion dort errichtet werden müssen (wie Bootshütten, Mühlengebäude, Maschinenhäuser für Wasserkraftanlagen und dergleichen); 4a. Almgebäude und Schutzdächer auf einer im Almbuch (§ 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz) eingetragenen Alm, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz dienen; 5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn…
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