§ 58
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen § 58 Anwendungsbereich
§ 58
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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