Oö. BauTG 2013
Gliederung
Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2021)
§ 86 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 86
…Art und Benennung jener Gebäude, bei deren Neubau solche Räume zu errichten oder vorzusehen sind, und über allfällige weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung ( § 48 ); 9. die Kennzeichnung der Baustelle, die Baustelleneinrichtung und über Sicherungsmaßnahmen ( § 50 ); 10. Erleichterungen hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen an Wohnungen in Gebäuden mit nicht…
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