Oö. BauTG 2013
Gliederung
Beim Neubau von Gebäuden, in denen sich nach den einschlägigen Alarm- oder Einsatzplänen im Kriegs- oder Katastrophenfall Personen aufhalten müssen, sind Schutzräume in einem solchen Umfang zu errichten, dass diese Personen samt den für den Kriegs- oder Katastropheneinsatz benötigten Einrichtungen und Hilfsmitteln untergebracht werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2021)
§ 86 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 86 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
…Art und Benennung jener Gebäude, bei deren Neubau solche Räume zu errichten oder vorzusehen sind, und über allfällige weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung (§ 48); 9. die Kennzeichnung der Baustelle, die Baustelleneinrichtung und über Sicherungsmaßnahmen (§ 50); 10. Erleichterungen hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen an Wohnungen in Gebäuden mit nicht…
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