Oö. BauTG 2013
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften § 40 Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
§ 44 § 44 Stellplätze für Fahrräder
(1) Beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen, sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen.
(2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 100 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.
§ 86 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 86 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
…stellenden technischen Anforderungen einschließlich der Zu- und Abfahrt sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 44); 6. die Größe der Spielplätze, der Abstellräume, der Einrichtungen zum Trocknen der Wäsche sowie über die baulichen und technischen Anforderungen an diese Räume oder Einrichtungen…
§ 18 Trinkwasser
…das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Oö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage…
Rückverweise