Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
2. Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1.
3. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m oder einer allseitigen Traufenhöhe von mehr als 25 m über dem angrenzenden künftigen Gelände muss der Abstand die Hälfte ihrer Höhe betragen.
4. Wenn es im Interesse des Brandschutzes und der Brandbekämpfung zwingend erforderlich ist, kann die Baubehörde im Einzelfall auch größere Abstände vorschreiben. Eine solche Vorschreibung ist jedoch nur auf Grund von Gutachten zulässig.
5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten.
5a. Zu Eisenbahn- oder Seilbahnanlagen ist der sich aus eisenbahn- oder seilbahnrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten.
6. Die Höhe des jeweiligen Bauwerksteils ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt des natürlichen Geländes an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen oder Schutzdächern sind dabei nicht einzurechnen.
7. Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§ 9 Oö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen Gebäude oder Schutzdächer auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, dass bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2021)
§ 41 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 41 Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
…nicht für: 1. Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebiets gelegen sind; 2. widmungsneutrale Gebäude und Schutzdächer im Sinn des § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Seite bis zu 15 m Länge einschließlich…
§ 86 7. HAUPTSTÜCK Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung an die Landesregierung
… 1 bis 3 hinausgehende Vorschriften für Baumaschinen; 9. für Senkgruben, Jauche- und Güllegruben, Sammelanlagen für festen Dünger, Gärsilos und ähnliche nicht unter § 40 fallende bauliche Anlagen Abstände festlegen, die diese zu den Nachbargrundgrenzen oder zu anderen baulichen Anlagen, wie insbesondere zu Quellfassungen, Brunnen und sonstige n Trinkwasserversorgungsanlagen, einhalten…
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