§ 39 § 39 Rauch- und Abgasfänge
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz § 35 Allgemeine Anforderungen
§ 39 § 39 Rauch- und Abgasfänge
Rauch- und Abgasfänge sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu erhalten, wobei insbesondere ein wirksamer Brandschutz und ein möglichst geringer Energieverbrauch erzielt werden sollen sowie die Interessen der Luftreinhaltung zu beachten sind.
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