§ 37 § 37 Wärmeversorgung
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
Der Gemeinderat kann durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben, sofern für diese Gebiete die Errichtung einer zentralen Wärmeversorgungsanlage beabsichtigt ist, festlegen,
1. dass bei der Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage eine Anschlussmöglichkeit für den späteren Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgungsanlage (wie zB Nah- oder Fernwärme) vorzusehen ist;
2. wie eine solche Anschlussmöglichkeit technisch auszugestalten ist.
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