§ 34 § 34 Haustechnische Anlagen
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
6. Abschnitt Schallschutz § 32 Allgemeine Anforderungen
§ 34 § 34 Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 gewährleistet ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden