§ 33 § 33 Bauteile
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 erforderlich ist.
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