§ 29 § 29 Schutz vor Verbrennungen
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden