§ 26 § 26 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit § 24 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
§ 26 § 26 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2021)
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
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