Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz § 11 Allgemeine Anforderungen
§ 22 § 22 Niveau und Höhe der Räume
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen und Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzerinnen und Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.
§ 43 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 43 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
…im geschlossen bebauten Gebiet. (7) Die Errichtung und Verwendung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7.500 kg in Wohngebieten (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) ist unzulässig. (8) Die Errichtung von Stellplätzen auf Flächen, die gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 als…
Rückverweise