§ 21 § 21 Belüftung und Beheizung
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz § 11 Allgemeine Anforderungen
§ 21 § 21 Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
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