§ 17 § 17 Nutzwasser
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
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