§ 12 § 12 Sanitäreinrichtungen
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bauvorschriften
4. Abschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz § 11 Allgemeine Anforderungen
§ 12 § 12 Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein sowie über eine ausreichende und energieeffiziente Warmwasserversorgung verfügen. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
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