(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene nach Abs. 1 - sind der Baubehörde bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen gilt § 27 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Frist des § 25a Abs. 1 sechs Monate beträgt. § 27 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 oder der Anzeigepflicht nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 57 Abs. 2 gilt.
Rückverweise
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 59 § 59Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen. (2)…
§ 58 § 58Übergangsbestimmungen
…ist dieser Beitrag anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006) (7) Bauliche Anlagen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung - Oö. BauO., LGBl. Nr. 35/1976, baubehördlich bewilligt wurden, bedürfen zur Benützung keiner Bewilligung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften; die §§ 42 bis 44…