LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bauordnung 1994V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen § 46 Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen§ 50a

§ 50a§ 50a Ergänzende Bestimmungen über die Ausführung und Benützung baulicher Anlagen

In Kraft seit 14. Februar 2025
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