Oö. BauO 1994
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen § 46 Nachträgliche Vorschreibung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen und Bedingungen
§ 50a § 50a Ergänzende Bestimmungen über die Ausführung und Benützung baulicher Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder einer auf Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 erlassenen Verordnung ausgeführt wurde oder ausgeführt oder benützt wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach den §§ 49 und 50 zu setzen ist - der Eigentümerin oder dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025)
(2) Während der Dauer eines Verfahrens nach § 36a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen) und eines darauf bezogenen Verfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren nach Anregung auf Einleitung des Raumordnungsverfahrens, gelten Abs. 1, § 49 sowie § 50 Abs. 6 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)
§ 49a Oö. BauO 1994 · Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 49a § 49aRechtmäßiger Bestand
…1) Bei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig…
§ 50a § 50aErgänzende Bestimmungen über die Ausführung und Benützung baulicher Anlagen
…tatsächlich nicht möglich ist, die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 14/2025) (2) Während der Dauer eines Verfahrens nach § 36a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen) und eines darauf bezogenen Verfahrens zur nachträglichen Erwirkung eines baubehördlichen Konsenses, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren nach Anregung…
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