Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)
Rückverweise
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 43 § 43Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen
…Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden, die keine Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, gilt § 42 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (2) Der Baufertigstellungsanzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen…
Art. 2
…75/1983, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z 43 gelten auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für…
§ 44 § 44Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen
…1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten…
§ 57 § 57Strafbestimmungen
…entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat; 5a. als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält; 6. sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient…