§ 34 § 34 Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Oö. BauO 1994
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. ABSCHNITT Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon § 24 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 34 § 34 Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.
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