Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.
Rückverweise
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 29 § 29Bauplan
…Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt; 5. die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des § 20 Oö. Bautechnikverordnung 2013. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021) (2) Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24b Abs. 1 Z…
§ 39 § 39Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
…1998) (2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006) (3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn 1. die Abweichung solche…