Folgende Bauvorhaben ausgenommen solche nach § 24b Abs. 1 - sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Meter, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;
2. der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - sowie die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern unter folgenden Voraussetzungen:
a) die bebaute Fläche darf einschließlich des Bestands höchstens 600 m² betragen;
b) die Gesamthöhe darf 9 Meter nicht überschreiten;
c) die baulichen Anlagen dürfen nicht zur Haltung von Tieren genutzt werden;
3. der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2021, 14/2024)
Rückverweise
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 25a § 25aAnzeigeverfahren
… 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Abs. 6 sowie § 37b Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40; 3. für Bauvorhaben nach § …
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
…bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden; 2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021) (2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (Anm: LGBl.Nr. …
§ 24 § 24Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
…1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 24a, 25 und 26 nichts anderes bestimmen: 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden; 2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder…
§ 25 § 25Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben
…1) Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmen: 1. die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt…