(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden;
2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994.
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
Rückverweise
Oö. BauO 1994 · Oö. Bauordnung 1994
§ 28 § 28Baubewilligungsantrag
…1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers; 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll; 3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z …
§ 17 § 17Entschädigung
…Grundstücks, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Als nicht bebaut im Sinn dieses Absatzes gilt abweichend von § 2 Abs. 1 auch eine Grundfläche, auf der sich bauliche Anlagen befinden, für die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2…