§ 8 § 8Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die
1. einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49a Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder
2. einer von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49b Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung
entspricht, sofern keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 RL 2005/36/EG oder Art. 49b Abs. 5 RL 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde.
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