§ 3 § 3Sprachkenntnisse
In Kraft seit 21. Juli 2017
Up-to-date
(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durchgeführt werden,
2. sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen,
3. müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
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