§ 29 § 29Informationspflichten
In Kraft seit 30. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist
1. ein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 und
2. die Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Art. 59 RL 2005/36/EG
sicherzustellen.
(Anm: LGBl. Nr. 94/2020)
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